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MELDEPFLICHT FÜR EIGENVERBRAUCHSANLAGEN

In den vergangenen Tagen ist durch diverse Pressemeldungen massive Unruhe bei den Betreibern von Photovoltaikanlagen entstanden, die ihre Anlagen als Eigenverbrauchs- oder Überschusseinspeiseanlagen betreiben. Ursächlich hierfür sind die Regelungen des erneuerbaren Energien Gesetz EEG 2017 und dort speziell die Paragraphen 71/74a (Mitteilungspflichten) und 61a-e (EEG Umlage).

Im Folgenden der Versuch, die Regelungen kurz und anschaulich darzustellen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass einige spezielle Fälle welche durch den Gesetzestext geregelt sind hier NICHT erwähnt werden.

Inbetriebnahme
0-10 kWp
10-40 kWp
40-100 kWp
>100 kWp
2020 | 10
8,64
8,40
6,59
2020 | 09
8,77
8,53
6,69
2020 | 08
8,90
8,65
6,79
2020 | 07
9,03
8,78
6,89
2020 | 06
9,17
8,91
7,00
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Inbetriebnahme
0-30 kWp
30-100 kWp
100-1000 kWp
EV 0-30 kWp <30%
EV 0-30 kWp > 30%
EV 30-100 kWp <30%
2012 | 01-03
24,43
23,23
21,98
8,05
12,43
6,85
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